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Übersicht

Gesetzliche Anforderungen
an Unterweisungen

Der Einsatz digitaler Unterweisungen, wie E-Learning, ist im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich erlaubt. Voraussetzung:  Die gesetzlichen Anforderungen an Wirksamkeit, Verständlichkeit und Interaktivität werden erfüllt.

Kernkompetenz von EASYWIZE

  • Arbeitgeberpflicht zur Unterweisung der Mitarbeiter
  • Auf den Arbeitsplatz abgestimmt
  • Gilt auch bei Arbeitnehmerüberlassung
  • Mitarbeiter müssen Zugang zu relevanten Themen haben.
  • Vor Aufnahme der Tätigkeit
  • Möglichkeit zur Klärung von Fragen

mindestens 1x jährlich

  • Arbeitgeberpflicht zur Unterweisung der Mitarbeiter
  • Vor allem bezogen auf Betriebsmittel und Maschinen
  • Vor Aufnahme der Tätigkeit
  • Der Einsatz von E-Learning ist möglich, muss aber den Anforderungen der DGUV genügen,
    insbesondere was Verständlichkeit und den Zugang zu Rückfragen betrifft.
  • Unterweisungen im Umgang mit Gefahrstoffen müssen mündlich erfolgen
  • Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit
  • Präsenz + Digital möglich
  • Häufigkeit: in regelm. Abständen

Fahrer mit gültigem ADR-Ausweis fallen nicht darunter.

  • Selbststudium reicht nicht aus
  • elektronische Medien als Hilfsmittel möglich
  • Findet Anwendung bei körperlicher Belastung durch
    heben, schieben, drücken etc.
  • Wichtig: Die Zustimmung des Betriebsrats ist nicht erforderlich,
    wenn es um gesetzl. vorgeschriebene Unterweisungen geht.
  • Sollte es um das Messen von Leistung gehen, gibt es ein Mitbestimmungsrecht
  • Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber
    die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönlichen
    Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden.
  • Soweit erforderlich, führt er eine Schulung in der Benutzung durch

Verstoßauswertung für Kraftfahrer

  • §1 Absatz 5
    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Lenkzeiten,
    die Fahrtunterbrechungen und die Ruhezeiten gemäß den Artikeln 4, 6 bis 9 und 12 der
    Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eingehalten werden.
  • Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 findet entsprechende Anwendung.
  • Das Verkehrsunternehmen organisiert die Arbeit der in Absatz 1 genannten Fahrer so, dass diese die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der vorliegenden Verordnung einhalten können. Das Verkehrsunternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Kapitel II der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.