RECHTSLAGE IN DEUTSCHLAND
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Übersicht
Gesetzliche Anforderungen
an Unterweisungen
Der Einsatz digitaler Unterweisungen, wie E-Learning, ist im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich erlaubt. Voraussetzung: Die gesetzlichen Anforderungen an Wirksamkeit, Verständlichkeit und Interaktivität werden erfüllt.
Kernkompetenz von EASYWIZE
- Arbeitgeberpflicht zur Unterweisung der Mitarbeiter
- Auf den Arbeitsplatz abgestimmt
- Gilt auch bei Arbeitnehmerüberlassung
- Mitarbeiter müssen Zugang zu relevanten Themen haben.
- Vor Aufnahme der Tätigkeit
- Möglichkeit zur Klärung von Fragen
mindestens 1x jährlich
- Arbeitgeberpflicht zur Unterweisung der Mitarbeiter
- Vor allem bezogen auf Betriebsmittel und Maschinen
- Vor Aufnahme der Tätigkeit
- Der Einsatz von E-Learning ist möglich, muss aber den Anforderungen der DGUV genügen,
insbesondere was Verständlichkeit und den Zugang zu Rückfragen betrifft.
- Unterweisungen im Umgang mit Gefahrstoffen müssen mündlich erfolgen
- Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit
- Präsenz + Digital möglich
- Häufigkeit: in regelm. Abständen
Fahrer mit gültigem ADR-Ausweis fallen nicht darunter.
- Selbststudium reicht nicht aus
- elektronische Medien als Hilfsmittel möglich
- Findet Anwendung bei körperlicher Belastung durch
heben, schieben, drücken etc.
- Wichtig: Die Zustimmung des Betriebsrats ist nicht erforderlich,
wenn es um gesetzl. vorgeschriebene Unterweisungen geht. - Sollte es um das Messen von Leistung gehen, gibt es ein Mitbestimmungsrecht
- Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber
die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönlichen
Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden. - Soweit erforderlich, führt er eine Schulung in der Benutzung durch
Verstoßauswertung für Kraftfahrer
- §1 Absatz 5
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Lenkzeiten,
die Fahrtunterbrechungen und die Ruhezeiten gemäß den Artikeln 4, 6 bis 9 und 12 der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eingehalten werden. - Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 findet entsprechende Anwendung.
- Das Verkehrsunternehmen organisiert die Arbeit der in Absatz 1 genannten Fahrer so, dass diese die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der vorliegenden Verordnung einhalten können. Das Verkehrsunternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Kapitel II der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.